Statuten der EVP-Ortsgruppe Bäretswil

Artikel, 1 Zweckbestimmung

Die Evangelische Volkspartei (EVP) Bäretswil ist eine Vereinigung nach Art. 60ff ZGB und setzt sich aus Einwohnerinnen und Einwohnern aus allen Kreisen der Bevölkerung zusammen. Die EVP-Mitglieder lassen sich in ihren Stellungnahmen zu den öffentlichen Angelegenheiten von den Grundgedanken des Evangeliums leiten. Sie bemühen sich, eine sachbezogene Politik zu betreiben.                        

Artikel, 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat und sich am politischen Leben der Partei und des Landes beteiligt und sich an den Parteigrundsätzen orientiert und diese auch stützt.   Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.   Ein Austritt kann jederzeit erfolgen. Die laufenden Beiträge sind jedoch bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten.   Ein Mitglied, welches der Sache der Partei oder dem Parteiprogramm entgegenhandelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist in erster Linie der Rekurs an die Mitgliederversammlung und in zweiter Instanz abschliessend an den Kantonalvorstand möglich.                                                  

Artikel, 3 Beiträge  

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung auf Antrag des Parteivorstandes festgesetzt. Er beträgt höchstens CHF 200.00.   Die kommunalen Behördenmitglieder entrichten neben dem Parteibeitrag zusätzlich einen jährlichen freiwilligen Anteil aus ihren gesamten Behördeneinnahmen zur Teilfinanzierung der Wahlkosten. Der Richtwert wird von derMitgliederversammlung festgelegt und darf höchstens 10% der Behördeneinnahmen betragen.  

Artikel, 4 Organe

1. Generalversammlung

2. Parteiversammlung

3. Parteivorstand

4. Revisoren                          

Artikel, 5 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der EVP Bäretswil. Sie wird vom Vorstand jedes Jahr einberufen. Die Mitglieder werden mindestens 3 Wochen vor der Versammlung persönlich eingeladen. Der Generalversammlung obliegen im Besonderen:  

a)    Abnahme des Jahresberichtes

b)    Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

c)    Wahlen: /des Präsidenten /des Parteivorstandes /der Revisoren

d)    Festsetzten des Mitglieder- und Behördenmitgliederbeitrages

e)    Statutenänderungen

f)     Anträge der Mitglieder  

Bei Bedarf kann der Vorstand ausserordentliche Generalversammlungen durchführen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidium verlangt.    

Artikel, 6 Parteiversammlung

Die Parteiversammlung dient der Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Sie hat auch über die Bezeichnungen eigener Wahlkandidaten zu befinden. Die Parteiversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.                   

Artikel, 7 Parteivorstand

Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der drei bis sieben Mitglieder zählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Folgende Ämter sollten jedoch besetzt werden: Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Wahl- und Werbechef. Zum Zweck der Arbeitsteilung hat der Vorstand das Recht, Kommissionen einzuberufen und andere Parteimitglieder oder Drittpersonen zur Mitarbeit beizuziehen.   Der Vorstand beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Person, welche die Sitzung leitet, stimmt mit; bei Stimmgleichheit zählt diese Stimme doppelt.   Der Vorstand behandelt alle Fragen, die von politischer Tragweite sind und bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und die Parteiversammlungen vor. Er vertritt die Partei gegenüber Dritten.       

Artikel, 8 Revisoren  

Die Revisoren besorgen die Kontrolle des Rechnungswesens und erstatten hierüber dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag und vertreten diesen an der Generalversammlung.       

Artikel, 9 Statutenänderungen

Eine Statutenänderung kann nur an der Generalversammlung beschlossen werden. Es ist dazu eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig. Anträge für eine Statutenrevision müssen mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen, damit sie an dieser behandelt werden können.

Artikel, 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.                          

Artikel, 11 Auflösung

Zur Auflösung der EVP-Ortsgruppe Bäretswil bedarf es einer Mehrheit von 4/5 der eingeschriebenen Mitglieder. Das Vermögen und die Parteiakten sind in diesem Falle der Kantonalpartei treuhänderisch zu übergeben. Bei einer allfälligen Neugründung werden sie durch diese wieder zur Verfügung gestellt.  

Diese Statuten wurden am 2. April 2008 durch die Generalversammlung genehmigt und ersetzten die Statuten von 7. Juni 1990.      

EVP, Ortspartei Bäretswil Die Co-Präsidentin: Gudrun Frosch         

                                           Der Co-Präsident:   Philipp Probst                       

Statuten durch die EVP des Kantons Zürich am 14. April 2008 eingesehen und genehmigt.  

EVP Kanton Zürich Der Geschäftsführer: Peter Reinhard